Statuten

Art.  1   

Unter dem Namen Thurg. Boccia- Verband hat sich ein Verband gebildet, der die Boccia- Clubs des Kanton Thurgau vertritt. Der Thurg. Boccia- Verband ist ein  Verband gemäss Art. 60 des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art.  2   

Der Thurg. Boccia- Verband ist dem Schweiz. Boccia- Verband angeschlossen und verpflichtet sich, die Statuten, Reglemente und Entscheidungen desselben zu beachten, Dasselbe gilt für die lizenzierten Mitglieder aller Sektionen.

 

Art.  3   

Sitz und Adresse ist der Wohnort des Präsidenten.

 

Art.  4   

Der TBV verfolgt den Zweck, die Persönlichkeit seiner Mitglieder in körperlicher und sportlicher Hinsicht zu entwickeln durch Ausübung des Boccia-Sportes und zwar in  verschiedenen Disziplinen. Er unternimmt alles, was geeignet ist, den Boccia- Sport zu fördern, zu entwickeln und zu verbessern.

 

Art.  5   

Jeder Club kann sich dem TBV anschliessen. Er verpflichtet sich, dessen Statuten zu beachten. Dem schriftlichen Aufnahmegesuch ist ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder,    sowie ein Mitgliederverzeichnis und die Stauten des Clubs beizufügen.

 

Art.  6   

Über die Aufnahme eines neuen Clubs entscheidet der Kantonalvorstand, bzw. die Abstimmung an der Delegierten- Versammlung.

 

Art.  7   

Zu Ehren- Mitglieder können Aktiv- oder Passivmitglieder ernannt werden, welche sich durch ihre Arbeit oder sportlichen Aktivitäten verdient gemacht haben.

 

Art.  8   

Der Austritt aus dem TBV muss schriftlich und per Einschreiben eingereicht werden und zwar auf Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Das Austrittsgesuch wird erst dann genehmigt, wenn die austrendende Sektion alle ihre Pflichten dem Verband gegenüber erfüllt hat.

 

Art.  9  

Der Ausschluss einer Sektion kann erfolgen:

1. Wenn eine Sektion gegen die Statuten verstösst.

2. Wenn sie seinen finanziellen und moralischen Verpflichtungen nicht nachkommt.

 

Art.10  

Über den Antrag auf Ausschluss einer Sektion entscheidet primär der Kantonalvorstand oder per Abstimmung die Delegierten- Versammlung.

 

Art.11  

Ausgetretene oder vom TBV ausgeschlossene Sektionen verlieren jedes Anrecht auf das Kapital des Verbandes.

 

Art.12  

Der Übertritt eines Aktivmitgliedes in eine andere Sektion im Kanton oder in einen anderen Kanton, ist erlaubt, sofern dieser den Anordnungen des SBV Folge leistet.

 

Art.13  

Ein Aktiv-Mitglied einer Sektion kann in verschiedenen Sektionen Passiv- Mitglied sein.

 

Art.14  

Alle dem SBV angeschlossenen Mitglieder haben sich jeder sportlichen Beziehung zu Vereinen, Vereinigungen oder Organisationen, die dem SBV nicht angeschlossen sind und ähnliche Zwecke verfolgen, zu enthalten.

 

Art.15  

Jede Sektion, die der Vereinigung angehört, entrichtet alljährlich einen Beitrag an den Kantonal- Verband. Dieser Beitrag ist auf Fr. 150.— jährlich festgesetzt, plus Fr. 50.—Delegiertenbeitrag ( 1994 -3) ( 1995- 2). Beiträge für Junioren und Senioren je Fr. 50.—jährlich. Der Beitrag für die Spielerlizenz beträgt Fr. 35.— jährlich. Der Beitrag für den Anschluss einer neuen Sektion beträgt Fr. 500.— ab 1. Jahr. Für die weiteren Jahre gelten obengenannte Beiträge. Die Prämie für die Unfallversicherung geht zu Lasten de TBV.

 

Art.16  

Die Spielerlizenz wird alljährlich von der Sektion gemäss den Bestimmungen des SBV automatisch erneuert. Für evtl. Übertretungen ist die Sektion, dem der Spieler angehört, gegenüber dem Verband haftbar.

 

Art.17  

Über eventuell notwendige weitere Einnahmen zugunsten des TBV entscheidet der Kantonal- Vorstand oder die Delegierten- Versammlung.

 

Art.18  

Für alle legalen und zivilen Verpflichtungen der TBV haftet dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art.19  

Das Finanzjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Art.20  

Die Organe des TBV sind:

1. der Kantonal- Vorstand

2. die Delegierten- Versammlung

3. die ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen

4. die Rechnungsrevisoren

 

Art.21  

Der Kantonal-Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

1. Präsidenten

2. Vize- Präsidenten

3. Kassier

4. Aktuar

5. Beisitzer ( 1 oder mehr)

6. Technischer Leiter

7. Nationale und Techn. Schiedsrichterkommission ( 1 Mitglied)

 

Art.22  

Alljährlich im IV. Quartal (Okt. / Dez. ) findet die Delegierten- Versammlung statt. Obligatorische Traktanden:

1. Jahresbericht des Kassiers und der Rechnungsrevisoren

2. Über die weiteren Traktanden entscheidet der Vorstand

 

Art.23  

Ausserordentliche Versammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 2 Sektionen schriftlich den Antrag beim Kantonal- Vorstand stellen.

 

Art.24  

Jede Sektion hat Anrecht auf 2 Delegierte. Die Zahl der Delegierten kann bei jeder Versammlung geändert werden, wenn 15 Tage vor der Versammlung ein schriftlicher Antrag gestellt wird.

 

Art.25  

Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Art.26  

Die Sektionen oder die Aktiv- Mitglieder welche sich eines unsportlichen oder gegen die Verbands- Statuten verstossenden Verhaltens schuldig machen, werden wie folgt bestraft:

1. durch Verwarnung

2. Suspendierung

3. Ausschluss

 

Art.27

Die Mitgliedschaft beim TBV erlischt durch:

1. Demission

2. Auflösung der Sektion

3. Ausschluss

 

Art.28  

Jedes Amt im Kant. Vorstand dauert 2 Jahre. Amtsinhaber können wiedergewählt werden.

 

Art.29 

Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder einer Sektion in den Kantonal-Vorstand gewählt werden. Ausgenommen das Mitglied der Nationalen und Techn. Schiedsrichter-Kommission, welches als techn. Experte ohne Stimmrecht anwesend ist. Ausnahmsweise wurde 1997/ 98 ein Mitglied mehr gewählt. (BC Kreuzlingen) , in der Hoffnung, dass für die nächste Periode wieder wie vorher gewählt werden kann.

 

Art.30

Der Kantonal- Vorstand hat folgende Aufgaben:

- Erledigung der laufenden Geschäfte

- Prüfung der Anträge an die Delegierten- Versammlung

- Erstellen des kantonalen und interkantonalen Turnierkalenders

- Vertretung des TBV an der Delegiertenversammlung in Luzern

- Bestmögliche Verwaltung des Vermögens

- Kontrolle der Spesen

- Event. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden

- Kontrolle der Einhaltung des Reglementes und der Statuten

- Für eine gute Zusammenarbeit und Respekt der Mitglieder besorgt sein

 

Art.31  

Als rechtskräftige Unterschriften des TBV gelten diejenigen des Präsidenten und Kassiers oder Kassier und Aktuar, je zu zweien kollektiv.

 

Art.32  

Der Kantonal- Vorstand hat das Verfügungsrecht über eine Summe von Fr. 1000.-- . Über höhere Summen entscheidet die Delegierten- Versammlung oder eine ausserordentliche Versammlung.          

 

Art.33  

Jede Sektion ist berechtigt, Boccia- Turniere zu organisieren und zwar Kantonale, Interkantonale, Nationale, Internationale, mit Zustimmung des SBV und TBV. Interne oder Freundschaftsturniere bedürfen keiner Bewilligung, sofern sie andere Clubs oder Turniere des SBV nicht behindern. Es ist der nationale Turnierplan, Region 2, zu beachten. Bei allen Turnieren besteht Rauch- und Alkoholverbot während den Partien auf den Bahnen.

 

Art.34  

Kalenderturnieren, Auslosungen, Preise, Schiedsrichter, Turnierrapporte, Ausscheidungen etc., alles muss nach den Vorschriften des SBV ausgeführt werden. Bei Nichtbeachtung wird mit Verwarnung und Busse bestraft.

 

Art.35  

Anträge an die Delegierten- Versammlung sind spätestens 15 Tage vorher dem Präsidenten einzureichen.

 

Art.36  

Für Statuten- Änderungen ist mindestens die 2/3 Mehrheit der Delegierten- Versammlung erforderlich.

 

Art.37  

Der TBV kann nur durch 2/3 Mehrheit an einer Delegierten- Versammlung mit diesem Traktandum aufgelöst werden, wenn der TBV weniger als 2 Sektionen zählt.

 

Art.38  

Im Falle der Auflösung des TBV wird dessen Vermögen (Geld, Mobiliar, Material) für 5 Jahre dem SBV zur Aufbewahrung übergeben. Wird innert dieser Zeit eine neue Vereinigung gegründet, so ist dieses Vermögen derselben auszuhändigen. Nach Ablauf dieser Frist geht das Vermögen endgültig dem SBV über. Eine Zusammenlegung des TBV mit einem anderen Verband ist nur mit Zustimmung aller Clubs des Kanton TG (gegenwärtig 5) möglich. Das Vermögen ist wie folgt aufzuteilen: 90% zu gleichen Teilen an die Clubs, 10% für die Fusionskasse.

 

Art.39   

Revision der Statuten, Ergänzungen oder Abänderungen sind gemäss Art.35 der Statuten schriftlich einzureichen.

 

Art.40  

Diese revidierten Statuten wurden an der Delegierten- Versammlung vom 26.11.94 geprüft und genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Diese revidierten Statuten wurden an der Delegierten- Versammlung vom 8.12.96 geprüft und genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Diese revidierten Statuten wurden an der Delegierten- Versammlung vom 25.11.2000 geprüft und genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

 

 

Der Aktuar/ Der Präsident

 

 

NB

Kopien dieser Statuten sind hinterlegt bei:

SBV- Schweiz. Boccia- Vereinigung

Sportamt Kanton Thurgau

UBS Schweiz. Bankgesellschaft Kreuzlingen